Urkundenverbrechen

Urkundenverbrechen

Urkundenverbrechen, außer der Urkundenfälschung (s.d.) die Vernichtung, Beschädigung oder Unterdrückung einer fremden Urkunde (nach Deutschem Strafgesetzb. § 274 Strafe: Gefängnis bis zu 5 J.), die Grenzfälschung (s.d.), die Fälschung von Stempeln, Post- und Telegraphenwertzeichen (§ 275, Strafe: Gefängnis nicht unter 3 Monaten), die Fälschung von ärztlichen Zeugnissen (§§ 277-279, Gefängnis von 1 Monat bis 2 J.) und von Legitimationspapieren (Haft oder Geldstrafe bis 150 M).


http://www.zeno.org/Brockhaus-1911. 1911.

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  • Amtsverbrechen — (Amtsdelikt), im weitern Sinn jede Pflichtverletzung eines Beamten (d.h. desjenigen, der auf Grund staatlicher Anstellung als Organ der Staatsgewalt und daher unter staatlicher Autorität für Staatszwecke tätig zu sein hat), im engern Sinn und in… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

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  • Unterschrift — Unterschrift, der unter eine Urkunde (s. d.) gesetzte Name des Ausstellers. Bei Personen, die nicht schreiben können, kann ein Handzeichen (gewöhnlich drei Kreuze) die Stelle der U. vertreten (s. Analphabeten). Wechselerklärungen, die mittels… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

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